Haus- und Badeordnung – Freibad Beutelsbach

§ 1      Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Freibad einschließlich aller zugehörigen Anlagen.
  2. Diese Haus- und Badeordnung gilt für das gesamte Gelände des Freibades Beutelsbach. Dazu gehören insbesondere alle Beckenanlagen, Umkleide- und Sanitärbereiche, das Kioskgebäude, die Liegewiesen, Sport- und Spielflächen (z. B. Beachvolleyballfeld), der Minigolfbereich sowie alle Wege-, Zugangs- und Aufenthaltsflächen.
  3. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte sowie spätestens mit dem Betreten des Freibades erkennt jeder Gast diese Haus- und Badeordnung an.
  4. Jeder Gast hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden und Sicherheit, Ruhe und Ordnung gewährleistet bleiben.
  5. Wünsche, Anregungen und Beschwerden können an das Personal oder die Betriebsleitung gerichtet werden.

§ 2      Zutritt

  1. Der Zutritt zum Freibad ist grundsätzlich allen Personen im Rahmen der Öffnungszeiten und der geltenden Eintrittsregelungen gestattet.
  2. Abweichend davon bestehen folgende Einschränkungen:
    • Kinder unter 10 Jahren dürfen das Freibad nur in Begleitung einer geeigneten und verantwortlichen Aufsichtsperson (mindestens 16 Jahre alt) betreten und nutzen.
    • Personen, die sich nicht sicher ohne fremde Hilfe fortbewegen oder ihre eigene Sicherheit nicht zuverlässig gewährleisten können, dürfen das Freibad nur in Begleitung einer geeigneten und verantwortlichen Aufsichtsperson nutzen.
    • Der Zutritt ist insbesondere nicht gestattet für Personen, die
      • unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
      • Tiere mit sich führen,
      • stark alkoholisiert sind,
      • an meldepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offene Wunden bzw. Hauterkrankungen aufweisen
      • gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen oder den Badebetrieb stören
    • Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Aufsichtspersonal.
  3. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen, können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

§ 3      Öffnungszeiten und Eintritt

  1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an der Kasse und ggf. über weitere Informationskanäle bekanntgegeben.
  2. Das Freibadgelände ist rechtzeitig vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Der Badebetrieb und der Minigolfbetrieb enden 15 Minuten vor Schließung des Freibades. Das Verweilen im Gelände, insbesondere im Kioskbereich, ist im Rahmen der Öffnungszeiten weiterhin möglich.
  3. Bei Überfüllung kann die Anlage zeitweise für weitere Gäste gesperrt werden.
  4. Die Betriebsleitung oder der Vorstand können die Nutzung der Einrichtungen bei besonderen Umständen (z. B. Witterung, Veranstaltungen, technische Störungen oder aus Sicherheitsgründen) einschränken bzw. das Freibad ganz oder teilweise schließen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes.
  5. Für Schulklassen, Vereine oder andere geschlossene Gruppen können nach vorheriger Abstimmung gesonderte Nutzungszeiten festgelegt werden.
  6. Die Eintrittsberechtigungen für das Freibad und die Minigolfanlage gelten jeweils nur für die entsprechende Einrichtung und sind nicht übertragbar.
  7. Für die Nutzung des Freibades ist ein Tagesticket zu erwerben. Das Tagesticket berechtigt zum einmaligen Zutritt am jeweiligen Nutzungstag. Mitgliedern ist es vorbehalten Saisonkarten zu erwerben. Diese gelten nur für die jeweilige Saison.
  8. Für die Nutzung der Minigolfanlage ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten. Das Minigolf-Ticket berechtigt nur zur Nutzung der Anlage für eine Spielrunde.
  9. Jeder Gast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein und diese auf Verlangen dem Personal vorzeigen.
  10. Gelöste Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen und Entgelte nicht erstattet. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
  11. Wer eine Einrichtung ohne gültige Eintrittsberechtigung nutzt, ist verpflichtet, ein erhöhtes Nutzungsentgelt zu entrichten. Weitergehende Maßnahmen bleiben vorbehalten.

§ 4      Verhalten

  1. Alle Gäste haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden und Sicherheit, Ruhe und Ordnung gewährleistet bleiben.
  2. Die Gäste haben auf Sauberkeit im gesamten Freibadgelände zu achten. Verunreinigungen sind zu vermeiden und Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
  3. Gefährdendes Verhalten, insbesondere Rennen auf nassen Flächen, Stoßen, Untertauchen anderer Personen oder ähnliche Handlungen, ist untersagt.
  4. Das Abspielen von Musik oder anderen Tonwiedergabegeräten ist nur zulässig, wenn andere Badegäste nicht gestört werden.
  5. Das Rauchen ist nur in dem dafür vorgesehenen Bereich gestattet.
  6. Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für Personen der Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/ Betriebsleitung.
  7. Ballspiele und sportliche Aktivitäten sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
  8. Kraftfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder und Roller (auch elektrisch) müssen außerhalb des Freibadgeländes an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
  9. Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlung von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch Vorstand erlaubt.

§ 5      Badebetrieb und Becken

  1. Die Benutzung der Becken erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Vor der Benutzung der Schwimmbecken ist eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen. Die Verwendung von Seife und anderen Körperreinigungsmitteln außerhalb der Dusche ist nicht gestattet. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind verboten.
  3. Der Zutritt zum Becken ist nur mit geeigneter Badebekleidung gestattet. Säuglinge und Kleinkinder dürfen sich unbekleidet aufhalten, aber nur in geeigneter Badebekleidung ins Wasser gelassen werden.
  4. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten. Der Aufenthalt im Schwimmerbereich ist nur ohne Schwimmhilfen gestattet.
  5. Das Springen in das Becken erfolgt auf eigene Gefahr. Es ist darauf zu achten, dass
    • der Sprungbereich frei ist
    • andere Badegäste nicht gefährdet werden
    • nur eine Person gleichzeitig springt
    • Das Aufsichtspersonal entscheidet, ob und wann der Sprungbereich freigegeben wird.
  6. Die Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
  7. Der Ein- und Ausstieg in die Becken darf ausschließlich über die dafür vorgesehenen Einstiege (z. B. Leitern oder Treppen) erfolgen. Das Überklettern oder Besteigen der Beckenränder nicht gestattet.
  8. Folgende Verhaltensweisen sind untersagt:
    • das Untertauchen oder Stoßen anderer Personen
    • das Hineinspringen in nicht freigegebene Bereiche
    • das seitliche Einspringen in Bereiche mit Badebetrieb
    • das Unterschwimmen des Sprungbereiches
    • sonstiges gefährdendes Verhalten
  9. Im Beckenbereich dürfen keine Lebensmittel verzehrt werden. Bei Verunreinigungen des Wassers können die Reinigungskosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
  10. Die Nutzung von Schwimmhilfen, Taucherbrillen, Schnorcheln, Flossen oder sonstigen Spiel- und Sportgeräten erfolgt auf eigene Gefahr. Das Aufsichtspersonal kann die Nutzung im Einzelfall einschränken oder untersagen.
  11. Glasbehälter dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden
  12. Das Kinderbecken darf nicht zur Reinigung von Gegenständen oder Körperteilen verwendet werden.
  13. Das Betreten der Beckenbereiche mit Straßenschuhen ist nicht gestattet.
  14. Bei Gewitter oder anderen Gefährdungslagen sind die Becken unverzüglich zu verlassen.

§ 6      Minigolfanlage

  1. Die Minigolfanlage darf nur mit gültiger Eintrittsberechtigung genutzt werden.
  2. Die Anlage und Spielgeräte sind pfleglich zu behandeln.
  3. Das Betreten der Bahnen ist nur zum Spielen gestattet. Das Betreten mit Straßenschuhen ist erlaubt, jedoch ist auf Beschädigungen zu achten.
  4. Das Mitnehmen von Schlägern und Bällen außerhalb der Anlage ist nicht gestattet.
  5. Essen und Getränke sind von den Spielflächen fernzuhalten.

§ 7      Beachvolleyballfeld

  1. Das Beachvolleyballfeld dient ausschließlich der sportlichen Nutzung und ist kein Sandkasten. Der Sand ist im Spielfeld zu belassen. Das Eingraben oder Zurücklassen von Gegenständen (z. B. Spielzeug, Kastanien o. ä.) sowie das Mitbringen von Sandspielzeug ist nicht gestattet.
  2. Die Nutzung der Anlage hat pfleglich zu erfolgen. Insbesondere ist es untersagt, am Netz zu hängen oder zu ziehen sowie an Linien, Befestigungen oder der Netzanlage Manipulationen vorzunehmen.
  3. Im gesamten Bereich des Beachvolleyballfeldes sind Glasbehälter verboten. Getränke dürfen nur in bruchsicheren Behältnissen mitgeführt und sind außerhalb des Spielfeldes abzustellen.
  4. Kinder dürfen das Spielfeld nur unter Aufsicht nutzen. Auf spielende Sportler ist Rücksicht zu nehmen; das Spielfeld ist freizuhalten, wenn es für den Spielbetrieb genutzt wird.
  5. Für das Spielen und Buddeln steht ein gesonderter Kinderspielbereich mit Sandkasten auf der Liegewiese zur Verfügung.

§ 6      Aufsicht

  1. Das Aufsichtspersonal überwacht den Badebetrieb im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten.
    Den Anweisungen des Personals ist insbesondere im Bereich der Becken, jedoch auch im gesamten Freibadgelände, jederzeit Folge zu leisten.
  2. Die Aufsicht durch das Personal entbindet die Gäste nicht von ihrer eigenen Verantwortung. Erziehungsberechtigte oder beauftragte Aufsichtspersonen sind für die Beaufsichtigung der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Gleiches gilt für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können.
  3. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, bei Gefahrensituationen einzugreifen und Anordnungen zu treffen.
  4. Bei der Nutzung des Freibades durch Schulklassen, Vereine oder andere geschlossene Gruppen übernimmt die jeweilige Lehrkraft, Kursleitung oder verantwortliche Begleitperson die Aufsicht über die Gruppe. Sie ist für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung sowie für die Sicherheit, der ihr anvertrauten Personen verantwortlich. Die Aufsichtspflichten des Badepersonals sowie das Hausrecht bleiben hiervon unberührt.

§ 7      Hausrecht

  1. Das Hausrecht wird durch die Betriebsleitung, den Vorstand sowie das von ihnen beauftragte Personal ausgeübt.
  2. Den Anordnungen des Personals ist jederzeit Folge zu leisten.
  3. Personen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, den Badebetrieb stören oder andere gefährden, können vorübergehend oder dauerhaft vom Aufenthalt im Freibad ausgeschlossen werden.
  4. In schwerwiegenden Fällen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
  5. Im Falle eines Ausschlusses oder Hausverbots besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.

§ 8      Haftung

  1. Die Einrichtungen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung, Verschmutzung oder schuldhaftes Verhalten entstehen, haftet der Verursacher.
  2. Die Gäste benutzen der Einrichtung einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf dem Parkplatz der Einrichtung abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  3. Bei Schadensfällen ist dem Badepersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Wird dies unterlassen, so entfallen alle Ersatzansprüche.
  4. Badegäste sind für die Sicherung ihrer persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für Beschädigungen der Sachen durch Dritte.
  5. Zur Verwahrung von Wertsachen stehen Schließfächer zur Verfügung stehen. Diese sind ordnungsgemäß zu benutzen und während des Aufenthalts verschlossen zu halten. Der Schlüssel ist während des Aufenthalts vom Badegast sicher aufzubewahren. Bei Verlust eines Schlüssels ist der festgelegte Ersatzbetrag zu entrichten. Wird der Schlüssel wieder aufgefunden, kann der Betrag ganz oder teilweise erstattet werden.
  6. Gäste haften für Schäden, die sie durch missbräuchliche Nutzung, Verschmutzung oder Beschädigung der Einrichtungen verursachen.

§ 9      Organisation

  1. Fundsachen sind unverzüglich beim Personal abzugeben. Über Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  2. Einrichtungen wie Kiosk, Sport- und Spielflächen oder sonstige Angebote können nur im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten und Regelungen genutzt werden.
  3. Unfälle und Verletzungen sind der Badeaufsicht zu melden.
  4. Tischtennisschläger und -bälle können kostenfrei gegen Pfand ausgeliehen werden.

§ 10    Ausnahmen

  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Veranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden ohne, dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- & Badeordnung bedarf.

§ 11    Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Die Haus- und Badeordnung als PDF-Datei